Vereinssatzung

Inhalt

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I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz u. Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Ziele
§ 3 Datenschutz im Verein
§ 4 Vereinsordnung

II. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Aufnahme

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Beiträge
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

IV. Organe des Vereins
§ 9 Organe
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 13 Der Vorstand
§ 14 Rechnungsprüfer

V. Sonstige Bestimmungen
§ 15 Satzungsänderungen

VI. Schlussbestimmungen
§ 16 Auflösung
§ 17 Vermögensverwendung
§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Name, Sitz u. Geschäftsjahr

  1. Der am 02.02.1980 in Wolfslake gegründete Club führt den Namen SPEEDWAY TEAM WOLFSLAKE e.V. im ADAC. Er hat seinen Sitz in 16727 Oberkrämer / OT Wolfslake und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin unter lfd. Nr. VR 1230 NP eingetragen.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§2 Zweck und Ziele

  1. Der Club beschäftigt sich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig i.S. §§ 52ff. der Abgabenordnung.
  2. Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch.
  3. Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen, z.B. Schulungs- und Umweltschutzmaßnahmen, Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und Moped Turniere.
  4. Mittel des Ortsclubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Ortsclubmitglied sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Der Orts Club begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
  6. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§4 Vereinsordnungen

  1. Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe die Vereinsordnungen. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.

II. Mitgliedschaft

§5 Mitgliedschaft

  1. Jede an den Zwecken und Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein. Sie sollten zugleich Mitglieder des ADAC sein.
  2. Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglieder sein. Sie sind außerordentliche Mitglieder des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Orts Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Zahlung des Club – Beitrages befreit.

§6 Aufnahme

  1. Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  2. Bei einer Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten planmäßigen Sitzung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§7 Beiträge

  1. Der Vorstand gibt dem Verein eine Beitragsordnung. Die Mitgliederversammlung beschließt diese mit einer Mehrheit von 2/3.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
  2. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
    a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Betrag nicht bezahlt, oder
    b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint.
  3. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht fristgemäß Einspruch eingelegt, ist die Streichung rechtswirksam.

IV. Organe des Vereins

§9 Organe

Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitliederversammlung
b) der Vorstand

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Sie muss jährlich vor der Mitglieder versammlung des ADAC Regionalclubs Berlin/ Brandenburg stattfinden. Alle Mitglieder sind schriftlich, per Brief, Fax oder E-Mail, mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  2. Der ADAC Berlin/Brandenburg ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu informieren.
  3. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

    a) Bericht des Vorstandes
    b) Bericht der Rechnungsprüfer
    c) Feststellung der Stimmliste
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Wahlen
    f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
    g) Anträge mit Inhaltsangabe
    h) Verschiedenes
  4. Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur die ADAC – Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs Berlin / Brandenburg.

§11 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§ 3.II) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm-, und (aktives und passives) Wahlrecht.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über

    a) Satzungsänderungen
    b) Die Zulassung von Dringlichkeitsänderungen
    c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
    d) Auflösung des Clubs
  3. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
  4. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
  5. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
  6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
  7. Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und den Mitgliedern des Regionalclub Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Vorstandes des Ortsclubs
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.

§ 13 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

    a) der Vorsitzende
    b) der Stellvertretende Vorsitzende
    c) der Sportleiter
    d) der Schatzmeister
    e) der Schriftführer

    Der Vorstand soll sich mindestens aus drei, höchstens aus fünf Mitgliedern zusammensetzen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder soll möglichst eine ungerade sein. Der Vorstand kann bis zu zwei Beisitzer berufen, die beratend, d.h. mit Rederecht aber ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters zulässig.
  2. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den Stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes, oder durch den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der Stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.
  3. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen der Richtlinie des ADAC.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes können nur ADAC Mitglieder des Ortsclubs sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitglieder-versammlung. Alle zwei Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals die unter den ungeraden aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
  6. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seines Regionalclubs oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.
  7. Der Schriftverkehr mit dem ADAC Präsidium und der ADAC Zentrale muss ausschließlich über den ADAC – Regionalclub geführt werden.

§ 14 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

V. Sonstige Bestimmungen

§ 15 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Anträge werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung zur Entscheidung bzw. zum Beschluss vorgelegt. Diese entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen über die Anträge der Satzungsänderungen.

VI. Schlussbestimmunge

§ 16 Auflösung

  1. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
  2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 17 Vermögensverwendung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC – Luftrettung GmbH- München * zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben. (* Anm.:…oder eine andere zu benennende gemeinnützige Gliederung des ADAC)

§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied ist Oranienburg / Amtsgericht Oranienburg

Wolfslake, 01.03.2023
(Ort, Datum)

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