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Beitragsordnung

§ 1 Ermächtigungsgrundlage und Gültigkeit

  1. Grundlage für diese Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Die Beitragsordnung regelt Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein.
  3. Beiträge sind die jährlichen Mitgliedsbeiträge.
  4. Grundlage zur Festlegung der Beiträge ist die zum Haushaltplan erforderliche Liquidität zur Sicherung des Vereinsbetriebes.
    Können durch
    a. Wegfall von kostenlosen/-vergünstigten Nutzungsrechten,
    b. Kürzungen von Zuschüssen,
    c. Erhöhungen der Kosten des Sportbetriebes
    die Finanzen absehbar für das Folgejahr durch die bisher gültigen Mitgliedsbeiträge nicht mehr gedeckt werden, sind Beitragserhöhungen zwingend notwendig.
    Diese Erhöhungen sind rechtzeitig, in der Regel auf der Mitgliederversammlung, für das kommende Halbjahr bekanntzugeben.
  5. Sollten Kostenerhöhungen im laufenden Jahr zu Liquiditätsproblemen des Vereins führen, können Umlagen von den Mitgliedern durch Beschluss des Vorstandes abgefordert werden. Diese Umlagen können jährlich maximal 20 % des Jahresbeitrages betragen.

§ 2 Bedeutung der Beitragszahlung für den Verein
Das Beitragsaufkommen der Mitglieder ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht in vollem Umfang und pünktlich nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen.

§ 3 Beginn der Beitragserhebung
Die Beitragserhebung beginnt im Eintrittsmonat.

§ 4 Zahlungsform

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich als SEPA-Basis-Lastschrift eingezogen. Auf Antrag eines Mitglieds entscheidet der Vorstand im Einzelfall über eine Ausnahme.
  2. Kann der SEPA-Lastschrifteinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.

§ 5 Beitragsrückstand

  1. Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Mahngebühr 5 Euro je Mahnung.
  2. Für die Beitragsrückstände minderjähriger Mitglieder haften deren gesetzlichen Vertreter.

§ 6 Sonderregelungen

  1. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.
  2. Mahngebühren können auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.

§ 7 Beitragshöhe

  • Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrag wird wie folgt festgelegt:
    Erwachsene 60,00 Euro
    Rentner 30,00 Euro
    Kinder und Jugendliche 30,00 €

§ 8 Kündigung der Mitgliedschaft
Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Der Aufnahmeantrag hier als PDF zum >>> Download <<<